Grundverkehr

Rechtsverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

Bei der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind bestimmte Beschränkungen festgelegt, damit der Land- und Forstwirtschaft ihre wichtigste Produktionsgrundlage erhalten bleibt. Ziel ist die im allgemeinen Interesse liegende Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes. 

Wenn der Erwerber in der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, oder in einer angrenzenden Gemeinde als Landwirt tätig ist, liegt die Zuständigkeit bei der Grundverkehrs-Ortskommission. Der Grundverkehrsantrag ist beim Gemeindeamt jener Gemeinde einzubringen, in welcher das betroffene Grundstück liegt.

Rechtsverkehr mit unbebauten Baugrundstücken

Der Verkehr mit unbebauten Baugrundstücken bedarf einer Erklärung des Rechtserwerbers, das unbebaute Baugrundstück innerhalb von 10 Jahren einer Bebauung zuzuführen. Hiermit wird das Ziel verfolgt, eine möglichst breite, sozial verträgliche und der Größe des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu erhalten und insbesondere der Baulandhortung entgegenzuwirken. Die Bebauungserklärung ist beim Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission einzubringen.

Grunderwerb durch Ausländer

Der Rechtserwerb durch Ausländer unterliegt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht. EU- und EWR-Bürger gelten nicht als Ausländer im Sinne des Grundverkehrsgesetzes und sind Inländern gleichgestellt. Der Grundverkehrsantrag ist beim Gemeindeamt jener Gemeinde einzubringen, in welcher das betroffene Grundstück liegt.

Bescheinigungen

Wenn offenkundig ist, dass der Grundverkehr keiner grundverkehrsbehördlichen Bewilligung oder Erklärung bedarf, so hat dies der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission zu bescheinigen. Offenkundigkeit liegt etwa beim Erwerb eines bebauten Baugrundstückes oder beim Vorliegen von im Grundverkehrsgesetz festgelegten Ausnahmen vor (z.B. Rechtsgeschäfte zwischen Verwandten in gerader Linie).

Grundverkehrsantrag (0.13 MB)

Antrag_Negativbescheinigung (0.1 MB)

Formular_Erklärung_-_15a_GVG (0.09 MB)

Zuständig


Josef Behmann
Kontaktdaten von Josef Behmann
FunktionGemeindesekretär Stv.
NameJosef Behmann
AdresseLoco 873
6863 Egg
Telefon+43 5512 2216 18
E-Mail (offiziell)josef.behmann@egg.cnv.at