Baugrundlagenbestimmung

Bevor ein Bauantrag betreffend die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden – abgesehen von jenen kleinen Gebäuden, die nur anzeigepflichtig sind – eingebracht wird, kann bei der Behörde ein Antrag auf Bestimmung der Baugrundlagen gestellt werden.

In der Baugrundlagenbestimmung können von der Behörde Festlegungen der Baugrenze (Ausmaß der Außenwände), der Höhenlage, der Dachform, der Firstrichtung, der Höhe des Gebäudes selbst, des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Mindestzahl der Stellplätze für ein Bauwerk erfolgen.
Der formlose Antrag hat die Baufläche, die Art des beabsichtigten Bauvorhabens und die beabsichtigte Verwendung des Gebäudes anzugeben.

Die Baugrundlagenbestimmung verliert nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft ihre Gültigkeit; die Wirksamkeit ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Kontakt Gemeindeamt: Norbert Greussing