Bauanzeige
Eine Bauanzeige (z.B. für Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen) ist bei der Baubehörde schriftlich einzubringen. Sie ist formfrei und hat Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.
Der Bauanzeige anzuschließen sind insbesondere der Nachweis des Eigentums am Baugrundstück bzw. die Zustimmung des Grundeigentümers, die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen in dreifacher Ausfertigung sowie der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche.
Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird das anzeigepflichtige Bauvorhaben mit schriftlichem Bescheid freigegeben. Das Bauanzeigeverfahren erfolgt ohne die Mitwirkung von Nachbarn.
Bauanzeigepflichtige Vorhaben (§ 19 Baugesetz) sind zum Beispiel:
- die Errichtung oder wesentliche Änderung von Nebenwohngebäuden zu Wohngebäuden, wenn das Nebengebäude eine überbaute Fläche von höchstens 25 m² und eine Höhe von 3,5 m über dem Gelände hat und in einer Baufläche liegt
- die Errichtung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Behältnissen für flüssige Brenn- oder Treibstoffe mit einem Inhalt von mehr als 300 l
- die Aufstellung von Zelten und sonstigen gebäudeähnlichen Einrichtungen mit mehr als 100 m² Grundfläche sowie die Aufstellung von kleineren Zelten und sonstigen gebäudeähnlichen Einrichtungen für die Dauer von mehr als 6 Monaten
- die Aufstellung von Wohnwagen und ähnlichen Unterkünften für die Dauer von mehr als einem Monat
- der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Kontakt Gemeindeamt: Norbert Greussing