Bauantrag

Zur Erlangung einer Baubewilligung (z.B. für Errichtung bzw. wesentliche Änderung von Gebäuden) ist bei der Baubehörde ein schriftlicher Bauantrag einzubringen.

Dieser Antrag hat Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben. Dem Bauantrag anzuschließen sind insbesondere der Nachweis des Eigentums am Baugrundstück bzw. die Zustimmung des Eigentümers, die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sowie der Nachweis der rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche.

Die Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Erledigung des Bauantrages erfolgt mittels Bescheid.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 18 Baugesetz) sind zum Beispiel:

  • die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden, ausgenommen jene kleine Gebäude, die nach § 19 nur anzeigepflichtig sind
  • die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden
  • die Aufstellung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Maschinen oder sonstigen technischen Einrichtungen
  • andere Bauvorhaben, wenn für sie eine Abstandsnachsicht erforderlich ist

Kontakt Gemeindeamt: Norbert Greussing