Heizkostenzuschuss 2025/2026

Veröffentlichungsdatum09.10.2025Lesedauer2 MinutenKategorienStartseite WEB
heizkörper

Der Heizkostenzuschuss 2025/2026 kann im Aktionszeitraum vom 13.10.2025 - 13.02.2026 im Marktgemeindeamt beantragt werden.

Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig € 250,-- - oder weniger (je nach Ergebnis der evtl.
Anwendung der „Einschleifregelung“).

Achtung:
Es muss heuer in jedem Fall wieder ein neuer Antrag gestellt werden. Dies kann persönlich oder online erledigt werden.

Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle Haushaltseinkommen
(von allen im Haushalt lebenden Personen mit Hauptwohnsitz lt. Zentralem Melderegister)
nachzuweisen. 

Bei einer persönlichen Beantragung hat die Gemeinde mit der antragstellenden
Person eine entsprechende Niederschrift aufzunehmen.

Es steht auch online wieder das vorgesehene Antragsformular zur Verfügung.

Zur Abfederung einer „harten“ Einkommensgrenze und im Sinne einer „gerechten“ Mittelzuwendung an Privathaushalte ist wiederum die Anwendung einer „Einschleifregelung“
vorgesehen. Bei Haushaltseinkommen, die um mehr als 200 Euro über den haushaltsbezogenen Einkommensgrenzen liegen, ist keine Auszahlung eines Zuschusses mehr vorgesehen (Deckel!). Die geringste Zuschusshöhe ist somit mit 50 Euro festgelegt.
 

Haushaltsbezogene Einkommensgrenzen:
1 Personen HH € 1.410,-- – mit Einschleifregelung max. € 1.610,--
2 Personen HH € 1.920,-- – mit Einschleifregelung max. € 2.120,--
3 Personen HH € 2.360,-- – mit Einschleifregelung max. € 2.560,--
4 Personen HH € 2.800,-- – mit Einschleifregelung max. € 3.000,--
5 Personen HH € 3.240,-- – mit Einschleifregelung max. € 3.440,--
6 Personen HH € 3.680,-- – mit Einschleifregelung max. € 3.880,--
7 Personen HH € 4.120,-- – mit Einschleifregelung max. € 4.320,--
jede weitere Person plus € 440,-- – mit Einschleifregelung max. plus € 200,--.
 

Nähere Auskünfte erteilen gerne die Sachbearbeiter*in Teresa Meusburger (05512/2216-19) und Norbert Greussing (-16). Bei ihnen sind auch die persönlichen Anträge einzubringen.

Noch wichtig:

An Personen (Haushalte), die eine Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den Lebensunterhalt und/oder Wohnbedarf erhalten, oder einen solchen Anspruch während der Aktionsperiode erwerben, wird ein reduzierter Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig € 180,-- von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.

Personen, die in Wohngemeinschaften, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss.

Dies betrifft auch Personen, die in Grundversorgungsquartieren untergebracht sind.

Auch Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss.