Heizkostenzuschuss 2024/2025
Der Heizkostenzuschuss 2024/2025 kann im Aktionszeitraum vom 14.10.2024 bis 21.02.2025 bezogen werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig € 330,- oder weniger (je nach Ergebnis einer evtl. „Einschleifregelung").
Achtung:
Es muss heuer in jedem Fall wieder ein neuer Antrag gestellt werden. Dies kann persönlich oder online erledigt werden. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle Haushaltseinkommen (von allen im Haushalt lebenden Personen mit Hauptwohnsitz It. Zentralem Melderegister) nachzuweisen. Bei einer persönlichen Beantragung hat die Gemeinde mit der antragstellenden Person eine entsprechende Niederschrift aufzunehmen. Es steht auch online unter Antrag auf Gewährung eines Heizkostenzuschusses in der Heizperiode 2024/2025 wieder das vorgesehene Antragsformular zur Verfügung.
Zur Abfederung einer „harten" Einkommensgrenze und im Sinne einer „gerechten" Mittelzuwendung an Privathaushalte ist wiederum die Anwendung einer „Einschleifregelung" vorgesehen. Bei Haushaltseinkommen, die um mehr als 250 Euro über den haushaltsbezogenen Einkommensgrenzen liegen, ist keine Auszahlung eines Zuschusses mehr vorgesehen (Deckel!). Die geringste Zuschusshöre ist somit mit 80 Euro festgelegt.
Haushaltsbezogene Einkommensgrenzen:
1 Personen HH € 1.410 - mit Deckel € 1.660,
2 Personen HH € 1.920 - mit Deckel € 2.170,
3 Personen HH € 2.360 - mit Deckel € 2.610,
4 Personen HH € 2.800 - mit Deckel € 3.050,
5 Personen HH € 3.240 - mit Deckel € 3.490,
6 Personen HH € 3.680 - mit Deckel € 3.930,
7 Personen HH € 4.120 - mit Deckel € 4.370,
jede weitere Person plus € 440 - mit Deckel plus € 250.
Nähere Auskünfte erteilt gerne unser Sachbearbeiter Klaus Willi (05512/2216-16) während seiner Amtsstunden. Bei ihm sind auch die persönlichen Anträge einzubringen.
Noch wichtig:
An Personen (Haushalte), die eine Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den Lebensunterhalt und/oder Wohnbedarf erhalten, oder einen solchen Anspruch während der Aktionsperiode erwerben, wird ein reduzierter Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180 Euro von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt. Personen, die in Wohngemeinschaften, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Dies betrifft auch Personen, die in Grundversorgungsquartieren untergebracht sind. Auch Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss.