Vor Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens (mittels „Bauantrag“) ist auch auf schriftlichen Antrag hin ein Vorprüfungsverfahren möglich:
In diesem hat die Baubehörde zu prüfen, ob dem Bauverfahren
entgegenstehen.
Nach Einbringung eines Bauantrages (Erfordernisse siehe eigener Menüpunkt) leitet die Baubehörde ein Ermittlungsverfahren ein. Dies kann in Form einer mündlichen Verhandlung vor Ort oder eines Parteienanhörungsverfahrens der Nachbarn in schriftlichem/nachrichtlichem Wege erfolgen.
Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen.
Ist aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für die Zurückweisung der Abweisung des Bauantrages nicht vorliegt, kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers noch vor Erteilung der Baubewilligung die Vornahme bestimmter, ausdrücklich zu bezeichnender Vorarbeiten, wie zB Abbruch bestehender Gebäude oder –teile, Erdaushub, Baumeisterarbeiten bis zur Erdoboberfläche, bewilligen.
Die Baubewilligung enthält Auflagen, Bedingungen und Befristungen (wie zB die Bauvollendungsfrist). Damit soll sichergestellt werden, dass das bewilligte Bauwerk allen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, wie jene zB der Sicherheit, der Gesundheit, des Denkmalschutzes, des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden usw. nicht beeinträchtigt werden.